2.2.3. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen gilt erst in dem Zeitpunkt als erfolgt, in welchem sie für die Steuerbehörde erkennbar geworden ist, d.h. wenn der Pflichtige gegenüber der Behörde den eindeutigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Willen bekundet, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen. Die Besteuerung eines Kapitalgewinns soll erst erfolgen, wenn unumstösslich feststeht, dass der Realisierungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dazu bedarf es in der Regel einer Abrechnung des Pflichtigen gegenüber der Steuerbehörde.