Kein taugliches Zuteilungskriterium bilden die Eigentumsverhältnisse, da keine Gesellschaft existiert, die in eigenem Namen Rechte erwerben bzw. als Grundeigentümerin im Grundbuch eingetragen werden könnte. Das Erwerbsmotiv deutet auf Geschäftsvermögen hin, haben die Beschwerdeführer die Restaurationsbetriebe doch erworben, um daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Einer anderen Erwerbstätigkeit sind sie unbestrittenermassen nicht nachgegangen. Den Liegenschaften kommt folglich nicht die Funktion einer Kapitalanlage zu.