Als weitere Indizien für die Nutzungsart gelten die (private oder geschäftliche) Herkunft der Mittel zur Finanzierung des zu qualifizierenden Vermögenswertes sowie das Erwerbsmotiv (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2016, 2C_733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1.2). Zur Bestimmung des überwiegenden Nutzungsanteils sind bei gemischt genutzten Liegenschaften i.d.R. die auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsanteil entfallenden Erträge den Erträgen aus dem privat genutzten Liegenschaftsanteil gegenüberzustellen. Die jeweiligen Erträge entsprechen der Summe des Eigenmietwerts zuzüglich aller übrigen Einkünfte nach Art.