2016, N. 108 zu Art. 18 DBG). Massgebend ist die „aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion“ des Vermögenswertes, also die effektive Art der Nutzung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juni 2003, StE 2003 B 23.2 Nr. 28). Diese lässt sich bei alternativ nutzbaren Wirtschaftsgütern im Einzelfall nicht immer ohne weiteres feststellen.