Die Liegenschaft BB___ gehöre zufolge der überwiegend privaten Nutzung seit jeher zum Privatvermögen. Entsprechendes gelte für die Liegenschaft DD___, deren Gastrobetrieb zu keiner Zeit durch die Beschwerdeführer selber geführt worden sei. Für die Liegenschaften in CC___ und EE___ fehlten Angaben zum Eigenmietwert in der amtlichen Schätzung. Die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen müsse deshalb nach anderen Kriterien erfolgen. Die Liegenschaft CC___ gehöre gemäss Bestätigung des Steueramtes des Belegenheitskantons vom 20. April 2016 bzw. 10. Februar 2017 zum Privatvermögen (act. 2/15). Auch die Steuerverwaltung