Seite 3 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 188 Abs. 1 StG; Art. 55 Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren Gerichtsferien keine Geltung beanspruchen (Art. 188 Abs. 5 StG). Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung datiert vom 17. Juli 2017 (act. 2/2) und wurde den Beschwerdeführern nicht vor dem 18. Juli 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist nahm somit frühestens am 19. Juli 2017 ihren Lauf (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. 133 Abs. 1 DBG)