Begründet wurde diese damit, dass die Liegenschaften schon seit jeher im Privatvermögen stünden und mangels einer Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen kein Liquidationsgewinn entstanden sei (act. 9/9). Nachdem die kantonale Steuerverwaltung den Einsprechern mit Schreiben vom 31. Mai 2017 angezeigt