Mit der Begründung „Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit“ überführte die kantonale Steuerverwaltung die Liegenschaften im Steuerjahr 2013 ins Privatvermögen. Der Liquidationsgewinn wurde mit Veranlagung vom 17. November 2016 auf Fr. 85‘600.-- und die Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 6‘072.10 festgesetzt (act. 9/2). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 Einsprache (act. 9/4). Begründet wurde diese damit, dass die Liegenschaften schon seit jeher im Privatvermögen stünden und mangels einer Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen kein Liquidationsgewinn entstanden sei (act. 9/9).