2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 zu schützen ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Organstellung als Präsidentin der Genossenschaft sowie aufgrund der Tatsache, dass sie im Bereich der Administration (wozu auch die Lohnmeldungen an die Ausgleichskasse gehörten) aktiv im Betrieb der Genossenschaft mitgearbeitet hat, gegenüber der Ausgleichskasse gestützt auf Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig im Umfang von Fr. 22‘895.30. 3. Kosten und Entschädigung