Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so wäre von ihr angesichts ihrer Funktion als Präsidentin der Verwaltung und Leiterin der Administration ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest über entsprechende Entscheide informiert und den AHV-rechtlichen Pflichten der Genossenschaft entsprechend darauf hingewirkt hätte, dass, wenn Lohnzahlungen erfolgten, auch gleichzeitig die der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge pflichtgemäss überwiesen werden. Als Präsidentin der Genossenschaftsverwaltung unterstand sie nämlich - unabhängig von einer im konkreten Fall im Administrationsbereich ebenfalls vorhandenen zusätzlichen Verantwortlichkeit als aktive Geschäftsführerin - den