Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist bei der Beurteilung einer Haftung gestützt auf Art. 52 AHVG abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 5.1). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat oder nicht, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden.