2.3 Die in Art. 52 AHVG vorgesehene Haftung bezieht sich in erster Linie auf den Arbeitgeber. Verantwortlicher Arbeitgeber war im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich die Genossenschaft D___. Gestützt auf Art. 52 AHVG hat sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten und kann gegen dessen Organe erst dann direkt und unmittelbar vorgehen, wenn der Arbeitgeber selber zahlungsunfähig geworden ist (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 196).