Weiter rügt die Beschwerdeführerin, selbst wenn trotzdem eine Haftung gegeben wäre, müssten bei der Schadenersatzbemessung der soziale und volkswirtschaftliche Nutzen der Genossenschaft mit berücksichtigt werden. Im Verlauf der kurzen Geschäftstätigkeit habe mehreren Personen ein RAV-Einsatzprogramm ermöglicht werden können, dank der Genossenschaft hätten Arbeitsintegrationsprogramme gemäss individueller Leistungsvereinbarung sowie der praktische Teil des sog. Brückenjahres für junge Personen im Betrieb der Genossenschaft absolviert werden können, zudem sei eine Person im Rahmen einer IV- Abklärung betreut und seien weitere als arbeitslos gemeldete Personen angestellt worden.