Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 24. April 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 17 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Postfach 1047, 9102 Herisau Beigeladene B1___ B2___ B3___ B4___ Gegenstand Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Der Entscheid / die Schadenersatzverfügung der AK AR sei aufzuheben, auf die Geltendmachung von Schadenersatz-Forderungen sei - ohne Kosten- und Entschädigungs- folge - zu verzichten. Eventualantrag: Es sei zu prüfen, ob das Konkursamt AR, Zweigstelle C___ auf die beanspruchten Verfahrenskosten von Fr. 6'533.40 zu Gunsten der AK AR verzichten kann. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde bei der Gründung der Genossenschaft D___ (nachfolgend auch: Genossenschaft) zur Präsidentin der Verwaltung gewählt und am 22. Dezember 2011 mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ziel der Genossenschaft war es, eine Sozialfirma zu betreiben, welche integrative Arbeits- und Ausbildungsplätze bereitstellt. Die Genossenschaft eröffnete hierzu im März 2012 einen Bäckerei-/Konditoreibetrieb in Herisau und erweiterte das Angebot einen Monat darauf mit einem Café. B. Am 15. Dezember 2014 wurde über die Genossenschaft der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Ausgleichskasse / Vorin- stanz) erlitt einen Verlust im Umfang von total Fr. 22‘895.30 im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnbeiträgen. Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde die Beschwerde- führerin verpflichtet, der Ausgleichskasse diesen (vollen) Schaden zu ersetzen, unter solidarischer Mithaftung der anderen bei der Genossenschaft tätig gewesenen Verwaltungsmitglieder B1___, B2___, B3___ und B4___. C. A___ erhob gegen diese Schadenersatzverfügung bei der Ausgleichskasse Einsprache. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 weiterhin an ihrer verfügten Schadenersatzforderung im Betrag von insgesamt Fr. 22‘895.30 fest. Seite 2 D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem der Vorsitzende bei der Ausgleichskasse ergänzende Unterlagen eingeholt hatte (act. 7 und 8), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine Replik einzureichen, worauf sie unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung am 7. September 2017 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 11). Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. Am 24. April 2018 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Gemäss Begehren der Beschwerdeführerin wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG, SR 831.10]). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 3 1.2 Mit einer Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Nach der Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden angehalten, andere von der Ausgleichskasse belangte Solidarschuldner zum Verfahren beizuladen, und zwar sowohl, wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch, wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht (BGE 134 V 306, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013, E. 3.1). Da die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen gegenüber der Genossenschaft gegen deren sämtliche ehemaligen Verwaltungsmitglieder eine Schadenersatzverfügung erlassen hatte, wurde den betroffenen Personen mit Schreiben vom 14. Februar 2018 die Möglichkeit eingeräumt, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen (act. 14). Keine der beigeladenen Personen machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Das begründete Urteil wird den beigeladenen Personen zur Kenntnis zugestellt. 2. Materielles 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren diverse Einwendungen vor, die aus ihrer Sicht dazu führen müssten, aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Situation eine Haftung gegenüber der Ausgleichskasse zu verneinen. In rechtlicher Hinsicht weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass Art. 917 Abs. 1 OR, welcher die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Verwaltung einer Genossenschaft regle, gar keine Haftung gegenüber Gläubigern vorsehe ausser im Fall von Pflichtverletzungen bei Überschuldung. Bis dato habe sie aber von keiner Seite den Vorhalt bekommen, im Seite 4 Überschuldungs- bzw. Konkursverfahren Pflichten verletzt zu haben. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, selbst wenn trotzdem eine Haftung gegeben wäre, müssten bei der Schadenersatzbemessung der soziale und volkswirtschaftliche Nutzen der Genossenschaft mit berücksichtigt werden. Im Verlauf der kurzen Geschäftstätigkeit habe mehreren Personen ein RAV-Einsatzprogramm ermöglicht werden können, dank der Genossenschaft hätten Arbeitsintegrationsprogramme gemäss individueller Leistungsvereinbarung sowie der praktische Teil des sog. Brückenjahres für junge Personen im Betrieb der Genossenschaft absolviert werden können, zudem sei eine Person im Rahmen einer IV- Abklärung betreut und seien weitere als arbeitslos gemeldete Personen angestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Projekt keinerlei persönliche Vorteile bezweckt, sondern sich vielmehr uneigennützig und grosszügig über das übliche Mass persönlich und finanziell engagiert. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform der Arbeitgeberfirma. Sie gilt daher ohne weiteres auch für Genossenschaften. Art. 52 AHVG stellt in diesem Sinn eine Spezialbestimmung innerhalb des allgemeinen Verantwortlichkeitsrechts für Genossen- schaften (Art. 916 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]) dar, auf welches die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben verweist. In diesem Sinn trifft zwar der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach das im OR geregelte Genossenschaftsrecht eine Haftung gegenüber Gläubigern lediglich in Art. 917 Abs. 1 OR für den Fall von Pflichtverletzungen bei Überschuldung vorsehe, durchaus zu. Allerdings schiesst dies nicht aus, dass die Schädigung von Gläubigern durch eine Genossenschaft zu einer Haftung ihrer Organe gestützt auf andere Vorschriften ausserhalb des Genossenschaftsrechts im OR führen kann. Denkbar ist dabei namentlich eine Haftung gestützt auf Art. 41 ff. OR oder, wie im vorliegenden Fall, eine Haftung der Organe der Genossenschaft gegenüber der Ausgleichskasse gestützt auf die AHV-rechtliche Sonderbestimmung in Art. 52 AHVG. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte, die aus ihrer Sicht von der Ausgleichskasse zu wenig oder gar nicht berücksichtigt wurden, stehen einer Anwendung der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG nicht entgegen: Gemäss ständiger Rechtsprechung soll nämlich auch dann kein anderer Haftungsmassstab gelten, wenn die Arbeitgeberin ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt; ebensowenig stellt bei der subsidiären Haftung der Verwaltung und der mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen eine allfällige Ehrenamtlichkeit eines Mandats - hier namentlich die ehrenamtliche Übernahme der Funktion als Verwaltungsmitglied der Genossenschaft durch die Beschwerdeführerin - einen Grund für eine weniger strenge Haftung dar. Da gestützt auf Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab gilt, muss letztlich auch der Seite 5 persönliche Hintergrund eines Organs, wie z.B. Ausbildung und Alter oder die Gründe für die Annahme der Organfunktion grundsätzlich unbeachtlich bleiben (vgl. dazu UELI KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, AHVG, 3. Aufl. 2012, N 54 zu Art. 52 AHVG, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.3). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass mit der AHV-rechtlichen Sonderbestimmung von Art. 52 AHVG eine klare Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse gegeben ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmung gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab, weshalb im Fall der Bejahung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen - wie es sich damit verhält, wird nachfolgend näher geprüft - bei der Festlegung der Schadenersatzforderung weder die Zweckbestimmung der in Frage stehenden Gesellschaft noch durchaus achtenswertes persönliches Engagement des haftbaren Organs besondere Berücksichtigung finden kann. 2.3 Die in Art. 52 AHVG vorgesehene Haftung bezieht sich in erster Linie auf den Arbeitgeber. Verantwortlicher Arbeitgeber war im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich die Genossenschaft D___. Gestützt auf Art. 52 AHVG hat sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten und kann gegen dessen Organe erst dann direkt und unmittelbar vorgehen, wenn der Arbeitgeber selber zahlungsunfähig geworden ist (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 196). Da die Genossenschaft gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 durch Konkurs aufgelöst wurde, ist die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberfirma im konkreten Fall offensichtlich. Die Ausgleichskasse erhielt am 14. Februar 2017 einen Verlustschein über die offene Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 22‘895.30. Als an Stelle der Genossen- schaft potentiell subsidiär haftpflichtige Personen kommen unter diesen Umständen namentlich die ehemaligen Organe der Genossenschaft in Frage. 2.4 Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung und Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister als deren Präsidentin mit Einzelunterschriftsberechtigung eingesetzt. Damit kommt ihr eine formelle Organstellung zu und sie untersteht ohne weiteres der Haftungsnorm von Art. 52 AHVG (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts H 127/02 vom 14. April 2003, E. Seite 6 2.1 und 3.2.1; BGE 126 V 237). Eine Haftung der damit potentiell gestützt auf Art. 52 AHVG haftpflichtigen Beschwerdeführerin wird im konkreten Fall aber nur dann zu bejahen sein, wenn auch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - nämlich Schaden, Widerrecht- lichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden - erfüllt sind. 2.5 Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht werden kann, besteht darin, dass die der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitrags- forderung verwirkt ist (Art. 16 AHVG), oder sei es, weil die Arbeitgeberfirma - wie im vorliegenden Fall - zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BGE 134 V 257, E. 3.2). Dabei ist der Schaden dem Gesamtbetrag gleichzusetzen, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der im Verfahren nach Art. 52 AHVG durchzusetzende Schaden unterscheidet sich insoweit von der eigentlichen Beitragsforderung, als zum Schaden auch die Verwaltungs- kostenbeiträge und sämtliche Beiträge, welche die Ausgleichskasse für das Beitrags- inkasso aufwenden musste, hinzukommen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 52 AHVG; MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 367, je m.w.H.; BGE 121 III 382, E. 3). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an der am 4. April 2017 verfügten Schadenersatzforderung im Gesamtbetrag von Fr. 22‘895.30 fest. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist mehrfach ersichtlich aus den vorinstanzlichen Unterlagen (vgl. beispielsweise act. 5/1/1.1 [Anhang zur Schadenersatzverfügung vom 4. April 2017 mit einer Übersicht der geltend gemachten Schadenersatzbeträge], act. 5.4 [Kontoauszug] bzw. act. 8 [Kontoauszug mit zusätzlichen Markierungen und Erläuterungen], act. 5.5 [Zahlungsbefehle]). Der von der Beschwerdeführerin geforderte Schadenersatzbetrag ist aus den vorinstanzlichen Unterlagen nachvollziehbar und entspricht der Summe der offenen Lohnbeiträge inkl. Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen hat die Vorinstanz die gegenüber der Beschwerdeführerin verlangte Schadenersatzforderung klar zeitlich und masslich spezifiziert und ist ihrer Substantiierungspflicht damit grundsätzlich nachgekommen. Zumal die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das konkret gegen einzelne von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzpositionen sprechen würde, besteht kein Anlass, die Schadenersatzforderung einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Seite 7 2.6 Damit eine Haftung der Beschwerdeführerin für diesen Schadenersatzbetrag gestützt auf Art. 52 AHVG in Frage kommt, muss dieser Schaden der Ausgleichskasse gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut durch eine „Missachtung von Vorschriften“ entstanden sein. Dieses Erfordernis der Widerrechtlichkeit ist offensichtlich erfüllt: Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungs- pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. BGE 132 III 523, E. 4.6). Werden - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne bezahlt, gilt dies als Normverstoss gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV und somit mit Blick auf die Pflichten des Arbeitgebers klar als widerrechtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.1, m.w.H.). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401, E. 4a). Der Schaden ist, wie dargelegt, ausgewiesen und die Nichtleistung der geschuldeten Beiträge durch die Arbeitgeberfirma ist klar widerrechtlich. Ein Kausalzusammenhang ist unter diesen Umständen ohne weiteres zu bejahen: Werden Beiträge nicht ordnungsgemäss entrichtet, erfolgen aber gleichzeitig Lohnzahlungen, so sind in einem solchen Fall zwar liquide Mittel der Unternehmung vorhanden, diese werden aber pflichtwidrig nicht für eine Begleichung der Beitragsausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 74/05 vom 8. November 2005, E. 4.3). Da somit zusammengefasst die ersten drei allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (ausgewiesener Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausal- zusammenhang) erfüllt sind, hängt im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerde- führerin gegenüber der Ausgleichskasse tatsächlich haftpflichtig ist oder nicht, Seite 8 entscheidend von der Beurteilung der vierten Haftungsvoraussetzung, nämlich ihres persönlichen Verschuldens, ab. 2.8 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht automatisch einem haftungs- begründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt vielmehr ein qualifiziertes Verschulden in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.1, m.w.H.). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, so dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011, E. 4, m.w.H.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist bei der Beurteilung einer Haftung gestützt auf Art. 52 AHVG abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 5.1). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat oder nicht, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Die Beschwerdeführerin fungierte seit der Gründung der Gesellschaft als Präsidentin der Genossenschaft und war mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Den Eingaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie seit der Gründung der Genossenschaft engagiert und aktiv mitwirkte, sei es als Präsidentin der Verwaltung oder als Leiterin Administration sowie als Mitarbeiterin in allen Bereichen ausser der Produktion. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten hätten sich zunehmend Interessens- kollisionen zwischen genossenschaftlicher Gesamtverantwortung und betrieblichen Prioritäten ergeben, die leider insofern unlösbar geblieben seien, als in der Regel vorhandene Mittel prioritär für Verbindlichkeiten wie die Löhne der Geschäftsleitung und Mitarbeitenden sowie die Produktionskosten eingesetzt worden seien. Damit wird sinngmäss eingeräumt, dass aufgrund finanzieller Engpässe bewusst Prioritäten bei der Begleichung von offenen Forderungen - darunter auch jene der Ausgleichskasse - gesetzt werden mussten. Dass die Beschwerdeführerin als Präsidentin der Genossenschaft an Seite 9 diesen Entscheiden zumindest mitwirkte, scheint unbestritten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so wäre von ihr angesichts ihrer Funktion als Präsidentin der Verwaltung und Leiterin der Administration ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest über entsprechende Entscheide informiert und den AHV-rechtlichen Pflichten der Genossenschaft entsprechend darauf hingewirkt hätte, dass, wenn Lohnzahlungen erfolgten, auch gleichzeitig die der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge pflichtgemäss überwiesen werden. Als Präsidentin der Genossenschaftsverwaltung unterstand sie nämlich - unabhängig von einer im konkreten Fall im Administrationsbereich ebenfalls vorhandenen zusätzlichen Verantwortlichkeit als aktive Geschäftsführerin - den Vorschriften von Art. 902 ff. OR, welche die Pflichten einer Genossenschaftsverwaltung regeln. Gemäss Art. 902 Abs. 1 OR hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, sowie die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 OR). Richtet die Genossenschaft Arbeitnehmenden einen Lohn aus, so haben die verantwortlichen Organe der Genossenschaft nicht nur dafür zu sorgen, dass die der Ausgleichskasse geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei jeder Lohnzahlung in Abzug gebracht werden, sondern auch sicherzustellen, dass die Beiträge von der Arbeitgeberfirma ordnungsgemäss an die Ausgleichskasse bezahlt werden (vgl. Art. 14 und 51 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV). Im vorliegenden Fall bezieht sich der von der Ausgleichskasse geforderte Schadenersatz nicht auf einen bloss kurzfristigen, vorübergehenden Zahlungsausstand der Genossenschaft von wenigen Monaten. Bereits seit der ersten Auszahlung von Löhnen im Februar 2012 wurde die Genossenschaft regelmässig für ausstehende Zahlungen gemahnt. Die Lohnbeiträge für Juli 2012 wurden trotzdem nie geleistet, was der Beschwerdeführerin, besonders auch deshalb, weil sie gemäss eigenen Angaben im Administrationsbereich der Genossenschaft wirkte, bekannt sein musste. Im Jahr 2013 erfolgten weiterhin regelmässig Mahnungen und Betreibungen; offen blieben schliesslich auch nach dem Konkurs der Genossenschaft die Lohnbeiträge der Monate November und Dezember. Im Jahr 2014 wurden zwar die Abrechnungen April und Mai ordentlich beglichen, ohne dass in der Aufstellung der Ausgleichskasse zusätzliche Mahngebühren angeführt wären, die restlichen Monate von Anfang Jahr bis zum Betriebsschluss im September 2014 unterblieb aber eine ordnungsgemässe Ablieferung der geschuldeten Lohnbeiträge ebenfalls (vgl. act. 8). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es - abgesehen von kurzfristigen Ausständen - ohne weiteres grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf Seite 10 geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen daher regelmässig als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.2, m.w.H.). Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Die lange Dauer der Beitragsausstände, die sich im konkreten Fall immerhin über drei Kalenderjahre (2012, 2013 und 2014) verteilen, kann klar nicht mehr als ein bloss kurzfristiger Ausstand betrachtet werden: Zwar ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Genossenschaft schon im Jahr 2013 sowie besonders auch im Verlauf des Jahres 2014 diverse offene Rechnungen gegenüber der Ausgleichskasse beglich und durchaus eine Bereinigung der Schuldensituation anstrebte. Dies und auch die Tatsache, dass die Genossenschafts- mitglieder an der Generalversammlung vom 5. März 2014 einstimmig beschlossen, der Betrieb solle weitergeführt werden, ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde- führerin sowohl bei ihrer Arbeit in der Administration des Betriebs als auch in ihrer Funktion als Präsidentin der Genossenschaftsverwaltung in besonderem Mass dazu verpflichtet gewesen wäre, gerade im Bewusstsein der schlechten finanziellen Lage der Genossenschaft in erster Linie rasch für die Erfüllung sämtlicher sozialversicherungs- rechtlicher Verpflichtungen zu sorgen, anstatt die verfügbaren finanziellen Mittel für weitere Lohnzahlungen oder Produktionskosten einzusetzen. Bereits an der Sitzung der Verwaltung vom 16. Mai 2014 zeichnete sich klar ab, dass nicht mehr ohne weiteres von einer Weiterführung des Betriebs ausgegangen werden konnte. Zwar wurden auch im Anschluss an diese Sitzung noch diverse offene Rechnungen der Ausgleichskasse beglichen (vgl. act. 8), unter dem Strich wurden aber damit die bestehenden Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse per Saldo nicht abgebaut, da gleichzeitig auch weiterhin Löhne ausgerichtet wurden, ohne dass dort eine ordnungsgemässe Ablieferung der geschuldeten Lohnbeiträge an die Ausgleichskasse erfolgte. Das konnte der Beschwerde- führerin, die als für die Administration zuständige Person die Lohnabrechnungen selbst betreute, nicht entgangen sein. Es hätte daher erst recht zu ihren Aufgaben als Präsidentin der Genossenschaft gehört, darauf hinzuwirken, dass vor der sich anbahnenden Betriebsschliessung die noch offenen Beitragsausstände hätten erledigt werden können. Nach der Rechtsprechung kann zwar die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ausnahmsweise entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage angenommen werden darf, Seite 11 die geschuldeten Beiträge würden innert nützlicher Frist nachbezahlt werden können. Ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin, die seit der Gründung der Genossenschaft deren Organ war und aktiv im Betrieb mitarbeitete, davon ausgehen durfte, eine Sanierung der Genossenschaft sei möglich und absehbar, kann letztlich offengelassen werden. Eine nützliche Frist im Sinn der erwähnten Rechtsprechung beträgt nämlich höchstens ein Jahr (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_111/2007 vom 17. September 2007, E. 3.1; 9C_117/2011 vom 29. März 2011, E. 4; 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017, E. 8.2; je m.w.H). Der älteste Beitragsausstand, auf den sich die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse bezieht, stammt bereits aus dem Jahr 2012, so dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung dieser zeitlichen Komponente keine entschuldbaren Umstände mehr erkennen lassen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit ihrer Stimme in der Verwaltung der Genossenschaft nicht verhindern können, dass eine Mehrheit der Verwaltungsmitglieder den eingeleiteten Sanierungsprozess abrupt beendet habe, trifft dies zwar zu, ändert aber letztlich nichts daran, dass sie, nachdem sie seit der Gründung der Genossenschaft deren Präsidentin war, gestützt auf Art. 52 AHVG für die offenen Beitragsforderungen gegenüber der Ausgleichskasse subsidiär haftet, nachdem die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist. Ob eine Weiterführung des Betriebs schliesslich tatsächlich dazu geführt hätte, dass innert nützlicher Frist sämtliche offenen Forderungen der Ausgleichskasse hätten befriedigt werden können, ohne dass es gleichzeitig zu neuen Beitragsausständen gekommen wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. 2.9 Insoweit die Beschwerdeführerin im Eventualantrag sinngemäss verlangt, das Konkursamt habe auf die von ihm beanspruchten Verfahrenskosten zugunsten der Ausgleichskasse zu verzichten, ist festzuhalten, dass das Konkursamt nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage, „zu prüfen, ob das Konkursamt AR, Zweigstelle C___ auf die beanspruchten Verfahrenskosten von Fr. 6‘533.40 zu Gunsten der AK AR verzichten kann“. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Ausgleichskasse richtet, ist auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Einsprache- entscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2017 zu bestätigen ist oder nicht. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, geschweige denn nachweist, es liege ein Verzicht des Konkursamts zugunsten der Ausgleichskasse vor, welcher zu einer Reduktion des bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schadens führen würde, ist die von der Ausgleichkasse geltend gemachte Schadenersatzforderung, wie dargelegt (vgl. E. 2.5 vorstehend), Seite 12 ausgewiesen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, insoweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 zu schützen ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Organstellung als Präsidentin der Genossenschaft sowie aufgrund der Tatsache, dass sie im Bereich der Administration (wozu auch die Lohnmeldungen an die Ausgleichskasse gehörten) aktiv im Betrieb der Genossenschaft mitgearbeitet hat, gegenüber der Ausgleichskasse gestützt auf Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig im Umfang von Fr. 22‘895.30. 3. Kosten und Entschädigung Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 22‘895.30. 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Beigeladenen und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 16.07.18 Seite 14