1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A1___ und A2___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 aufgehoben. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, unter Berücksichtigung nachfolgender Ziffer 2 eine neue Veranlagungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Zum Abzug zuzulassen sind als Berufskosten: Fr. 112.-- Fahrtkosten (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70)