Seite 7 Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer besonders streng sind. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.29 Eine gemischte Nutzung wäre grundsätzlich zwar denkbar, jedoch fehlen vorliegend Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umfang der beruflichen Arbeiten in der Privatwohnung.