Gewinnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Mischausgaben sind in einen Gewinnungskosten- und einen privaten Anteil aufzuteilen, sei es anhand sachlich vorgegebener Abgrenzungskriterien, sei es anhand einer Schätzung.27 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht zur zu behaupten, sondern auch zu belegen.28