Vergleichbare Regelungen für 19 nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen. Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkeiten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben.20 Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten.