Die Staatssteuerkommission hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Weisung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwaltungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen vom 27. November 2012 erlassen.18 Die Staatssteuerkommission und deren Weisungsbefugnis beruht auf einer