Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden kann nach Art. 151 Abs. 1 StG Weisungen über den Vollzug des Steuergesetzes erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StV17 kann die Staatssteuerkommission für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festlegen.