D. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine steuerliche Gleichbehandlung der Verwaltungsratstätigkeit mit einer Behördentätigkeit nicht gefordert werden könne, da die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten eine Weisung über deren Besteuerung erlassen habe. Im Übrigen seien die Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit nicht nachgewiesen.7