In den vorangegangen Jahren seien die Sitzungsgelder auch nicht zum Einkommen hinzugerechnet worden. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom 27. April 2017 der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse.6