b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. A1___ und A2___ wurden am 26. Oktober 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 203‘300 zum Satz von Fr. 223‘600 und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 8‘236‘000 zum Satz von Fr. 9‘307‘000 veranlagt.1