a) der Beschwerdeführer: 1. Die angefochtenen Einsprache-Entscheide seien aufzuheben und für das Steuerjahr 2014 seien die steuerbaren Faktoren wie folgt festzulegen: Staats- und Gemeindesteuern 2014 Steuerbares Einkommen CHF 197'500 Satzbestimmendes Einkommen CHF 217'800 Steuerbares Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 8'236'000 Satzbestimmendes Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 9'307'000 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.