Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 6. Februar 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 17 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ vertreten durch: B___ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2014 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Die angefochtenen Einsprache-Entscheide seien aufzuheben und für das Steuerjahr 2014 seien die steuerbaren Faktoren wie folgt festzulegen: Staats- und Gemeindesteuern 2014 Steuerbares Einkommen CHF 197'500 Satzbestimmendes Einkommen CHF 217'800 Steuerbares Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 8'236'000 Satzbestimmendes Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 9'307'000 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. A1___ und A2___ wurden am 26. Oktober 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 203‘300 zum Satz von Fr. 223‘600 und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 8‘236‘000 zum Satz von Fr. 9‘307‘000 veranlagt.1 B. Gegen die Veranlagung liessen A1___ und A2___ am 8. November 2016 bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. Diese richtete sich gegen die Aufrechnung der Sitzungsgelder im Betrag von Fr. 5‘760, da es sich hierbei um einen Auslagenersatz handle.2 Mit Schreiben vom 16. März 2017 forderte die Steuerverwaltung weitere Unterlagen an.3 Am 27. April 2017 liessen A1___ und A2___ Stellung nehmen und ergänzende Unterlagen einreichen bzw. Angaben machen.4 Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.5 1 Act. 2.4 2 Act. 2.6 3 Act. 2.7 4 Act. 2.8 5 Act. 2.1 Seite 2 C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A1___ und A2___ am 21. Juni 2017 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass bei Hinzurechnung der Sitzungsgelder zum Einkommen auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. In den vorangegangen Jahren seien die Sitzungsgelder auch nicht zum Einkommen hinzugerechnet worden. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom 27. April 2017 der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse.6 D. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine steuerliche Gleichbehandlung der Verwaltungsratstätigkeit mit einer Behördentätigkeit nicht gefordert werden könne, da die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten eine Weisung über deren Besteuerung erlassen habe. Im Übrigen seien die Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit nicht nachgewiesen.7 E. Mit Replik vom 1. September 2017 hielten A1___ und A2___ an ihren Anträgen fest, während die Steuerverwaltung ihrerseits unter Festhaltung an ihren Anträgen am 25. September 2017 duplizierte.8 F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben mit Vollmacht vom 12. Juni 2017 die B___ beauftragt, gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 6 Act. 1 7 Act. 6 8 Act. 9 und act. 12 Seite 3 Beschwerde beim Obergericht zu erheben.9 Die B___ ist als handlungsfähige juristische Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführer in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten.10 Der im vorliegenden Verfahren für die B___ handelnde C___ ist als Präsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit sowie Form- und Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.11 2. Materielles Strittig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Auslagen, welche die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Ehemannes geltend machen. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass die Vorinstanz in den vorangegangenen Jahren die Sitzungsgelder, welche in den Bescheinigungen bzw. Lohnausweisen ausgewiesen seien, auch nicht zum Einkommen gerechnet habe. Gemäss Art. 20 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile steuerbar.12 In obenerwähnter (kantonaler) Bestimmung geht es um die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Als solche Tätigkeit gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verwaltungsratstätigkeit.13 Somit sind Verwaltungsratshonorare und Sitzungsgelder als Einkünfte steuerbar.14 9 Act. 2.3 10 Art. 3 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vom 11. April 2005 über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) 11 Art. 188 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) i.V.m. Art. 28 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) 12 Vgl. auch Art. 17 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und Art. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) 13 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 14 und N. 18 zu Art. 17 DBG 14 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 36 zu Art. 17 DBG; Wegleitung zur Steuererklärung 2014 Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, S. 9 (besucht am 30. April 2018) 15 Act. 7.6, act. 7.7 und act. 7.10 16 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 59 zu Vorbemerkungen zu Art. 109-121 DBG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 17 Verordnung vom 8. August 2000 zum Steuergesetz (Steuerverordnung, StV, bGS 621.111) 18 https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/gesetze-und-weisungen/ Seite 5 gesetzlichen Grundlage und ist auch auf Verordnungsstufe legitimiert. Die Weisung bezieht sich indessen ausschliesslich auf ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, nicht jedoch auf andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Vergleichbare Regelungen für 19 nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen. Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkeiten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben.20 Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Somit geht die von den Beschwerdeführern geforderte Gleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit fehl.21 Es liegt zudem auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus dem Einspracheentscheid geht die Ansicht der Steuerverwaltung, wonach die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festgelegt habe, vorliegend aber keine solche Entschädigung für nebenamtliche Behördentätigkeit – sondern Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit sowie Sitzungsgelder – in Frage stehe, weshalb die diesbezügliche Regelung nicht in Frage komme, deutlich hervor. Damit hat sich die Steuerverwaltung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und in die Entscheidbegründung einfliessen lassen.22 Die Begründungspflicht bzw. Art. 29 Abs. 2 BV23 ist demnach nicht verletzt. 2.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Begründung der Vorinstanz, dass trotz Einforderung keine Aufstellung der tatsächlichen Berufskosten nachgereicht worden sei und somit kein Abzug der effektiven Berufsauslagen berücksichtigt werden könne, missachte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die dargelegten Aufwendungen liessen sich nicht über Auslagenbelege bescheinigen, es müsse aber möglich sein, die Aufwendungen in der Art und Höhe glaubhaft darstellen zu können. Ziehe die Vorinstanz diese Darstellung in Zweifel, hätte sie allenfalls eine Konkretisierung und Quantifizierung bezüglich der einzelnen Kostenarten verlangen können. Die Vorinstanz hätte bei nicht nachgewiesenen Berufsauslagen diese im pflichtgemässen Ermessen festsetzen müssen. Indem sie keine Berufsauslagen angenommen habe, habe sie nicht nur einen falschen Ermessensentscheid getroffen, sondern ihre Ermessensausübung entspreche einer missbräuchlichen und damit willkürlichen Rechtsanwendung. Die Berufsaufwendungen seien für die einzelnen Aufwandarten konkretisierbar und beständen in Höhe von total 19 Vgl. St. Galler Steuerbuch StB 39 Nr. 4; Zürcher Steuerbuch ZStB-Nummer 17.3 20 Urteil des Bundesgerichts 2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 mit Hinweis 21 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 99f zu Vorbemerkungen zu Art. 109-121 DBG 22 BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 133 III 235 E. 5.2 23 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) Seite 6 Fr. 8‘000: Anteil Büromiete Fr. 3‘300, Anteilige Nebenkosten für Elektrisch/Wasser Fr. 500, Aufwendungen für EDV und Telekommunikation, mtl. pauschal Fr. 200 und damit Fr. 2‘400, Fahrspesen zu den Sitzungen in St. Gallen Fr. 500, Allgemeine Repräsentationsauslagen Fr. 1‘800. Somit entständen im Rahmen der Verwaltungsratstätigkeit mindestens Berufsauslagen in der Höhe der vereinnahmten Sitzungsgelder von Fr. 5'760. 2.3.1 Art. 9 StHG regelt abschliessend – und inhaltlich weitgehend übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 DBG – die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Dies gilt namentlich für die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten oder organische Abzüge), die nach Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG generell abziehbar sind.24 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nach Art. 29 Abs. 1 StG als Berufskosten unter anderem abgezogen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c).25 Nach Art. 19 Abs. 1 StV werden bei unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Für die direkte Bundessteuer regelt die Berufskostenverordnung Näheres.26 Gewinnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Mischausgaben sind in einen Gewinnungskosten- und einen privaten Anteil aufzuteilen, sei es anhand sachlich vorgegebener Abgrenzungskriterien, sei es anhand einer Schätzung.27 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht zur zu behaupten, sondern auch zu belegen.28 2.3.2 Dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Aufwand für ein Arbeitszimmer samt anteiligen Nebenkosten ist entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an die 24 Urteile des Bundesgerichts 2C_540/2015, 2C_541/2015, 2C_542/2015, 2C_543/2015 vom 25. No- vember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen 25 in der bis Ende 2014 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG 26 Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskosten- verordnung, SR 642.118.1) 27 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 9f zu Art. 25 DBG 28 BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweis; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG Seite 7 Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer besonders streng sind. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.29 Eine gemischte Nutzung wäre grundsätzlich zwar denkbar, jedoch fehlen vorliegend Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umfang der beruflichen Arbeiten in der Privatwohnung. Angesichts der geltend gemachten 10 Sitzungen pro Jahr und den hierfür erforderlichen Vorarbeiten ist davon auszugehen, dass das Ausmass der Tätigkeit insgesamt zu gering ist, als dass ein Anspruch auf einen Abzug bestehen könnte. Die Aufwendungen für EDV und Telekommunikation sind Auslagen für Gegenstände, über die ein normaler Haushalt sowie verfügt und daher nicht abzugsfähig.30 Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die geltend gemachten allgemeinen Repräsentationsauslagen, da diese von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen wurden.31 Im Übrigen werden gemäss Praxis der Steuerverwaltung bei Vergütungen für Verwaltungsratsmandate keine pauschalen Berufskosten gewährt. Der Beschwerdeführer hat als Fahrspesen insgesamt 10 Fahrten zu Sitzungen in St. Gallen geltend gemacht plus Fahrspesen zu allgemeinen repräsentativen Veranstaltungen. Letztere wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht belegt, weshalb diese Fahrspesen nicht abzugsfähig sind. Abzugsfähig sind jedoch die Fahrten zu den Sitzungen, wobei deren Anzahl aufgrund der belegten Anzahl Mandate als ausgewiesen erscheint. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Mandate inne und die Sitzungen finden irgendwo in St. Gallen statt, weshalb nebst den Kosten für die Appenzeller Bahnen allenfalls auch noch Kosten für die Verkehrsbetriebe St. Gallen anfallen könnten. Der Einfachheit halber ist somit von Fahrtkosten von Fr. 112 (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70) auszugehen, welche als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. 29 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 34 zu Art. 26 DBG 30 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 31 zu Art. 26 DBG 31 BGE 140 II 248 E. 3.5 Seite 8 2.4 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers Fr. 112 Fahrtkosten als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung oben erwähnter Berufskosten eine neue Veranlagungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG32). Die Beschwerdeführer sind weitestgehend – mit Ausnahme der Fahrtkosten – unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss die Entscheidgebühr zu bezahlen haben. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5’000.33 Nach Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 800 als angemessen. Der bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von Fr. 800 ist daran anzurechnen. 3.2 Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 32 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) 33 Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A1___ und A2___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 aufgehoben. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, unter Berücksichtigung nachfolgender Ziffer 2 eine neue Veranlagungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Zum Abzug zuzulassen sind als Berufskosten: Fr. 112.-- Fahrtkosten (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70) 3. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird angerechnet. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Vertretung und die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 07.05.18 Seite 10