2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 mit Hinweis). Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Somit geht die von den Beschwerdeführern geforderte Gleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit fehl (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 99f zu Vorbemerkungen zu Art. 109- 121 DBG). […]. Seite 2/2