Zürcher Steuerbuch Nr. 17.3). Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkeiten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben (Urteil des Bundesgerichts Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3721