Die Staatssteuerkommission und deren Weisungsbefugnis beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist auch auf Verordnungsstufe legitimiert. Die Weisung bezieht sich indessen ausschliesslich auf ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, nicht jedoch auf andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Vergleichbare Regelungen für nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen (vgl. St. Galler Steuerbuch StB 39 Nr. 4; Zürcher Steuerbuch Nr. 17.3).