Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden kann nach Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) Weisungen über den Vollzug des Steuergesetzes erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung, StV, bGS 621.111) kann die Staatssteuerkommission für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festlegen.