3.2. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 41 Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2). Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A. ______ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.