Es drängt sich gar der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin einzig zum Zwecke der Steuerumgehung errichtet wurde. Dass eine Steuerausscheidung unter Angabe unrichtiger Angaben abgewendet wurde, legt diesen Verdacht nahe. Das Recht auf Revision hat die Beschwerdeführerin jedenfalls verwirkt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss die Entscheidgebühr zu bezahlen hat.