Weil sich der dortige Beschwerdeführer stets gegen den Steueranspruch dieses zweit-veranlagenden Kantons gewehrt hatte, fehlte es bereits am Erfordernis des vorbehaltlosen Anerkennens. Ferner wurde in diesem Verfahren nicht die Revision der Steuerveranlagung des erstveranlagenden Kantons, sondern die Feststellung des Nichtbestands eines Nachsteueranspruchs durch den zweitveranlagenden Kanton verlangt. Die Frage nach der Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs blieb deshalb ohne Relevanz.