2.2.7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist effektive Kenntnis nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Steuerpflichtige bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom kollidierenden Steueranspruch Kenntnis haben konnte bzw. musste40. Wenn die Beschwerdeführerin dies unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2009 vom 9. Juli 2009 E. 2.1 in Abrede stellt, übersieht sie, dass sich dort nicht der erst-, sondern vielmehr der zweitveranlagende Kanton auf die Verwirkung berufen hat.