2.2.6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass eine Verwirkung nur bei effektiver Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs eintreten könne. Ob die Beschwerdeführerin bei Anwendung genügender Sorgfalt Kenntnis vom kollidierenden Steueranspruch haben konnte, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich.