Die persönliche Unterschrift soll sicherstellen, dass sich die steuerpflichtige Person über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der gegebenenfalls von einem Dritten vorgenommenen Eintragungen vergewissern kann34. Die Unterzeichnung durch den vertraglichen Vertreter ist deshalb unzu- lässig35. Sodann weist auch der den Steuererklärungen 2008 bis und mit 2013 beiliegende und jeweils von der XY Treuhand AG erstellte Geschäftsabschluss darauf hin, dass die XY Treuhand AG nach wie vor für die Beschwerdeführerin tätig war36. Die Steuerbehörde durfte sich damit auf die Vollmacht verlassen. Als Folge der gültig erteilten Vollmacht