Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung persönlich unterzeichnete, kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Oktober 2010 kein Vertretungsverhältnis mehr bestand. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung persönlich zu unterzeichnen hat (Art. 161 Abs. 2 StG-AR bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Die persönliche Unterschrift soll sicherstellen, dass sich die steuerpflichtige Person über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der gegebenenfalls von einem Dritten vorgenommenen Eintragungen vergewissern kann34.