Die Vorinstanz hätte sich folglich mit der Erklärung von E. ______ nicht zufrieden geben oder diese zumindest in den Folgejahren überprüfen müssen. 26 Act. 1 S. 4. 27 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 DBG.