Dies deute darauf hin, dass keine echte Stellvertretung vorgelegen habe, bzw. dass der Steuerpflichtige in eigenem Namen zu handeln gedachte. Im Übrigen hätte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden sich nicht in gutem Glauben auf die Auskunft von E. ______ verlassen dürfen, da sich der in den Jahresrechnungen ausgewiesene Jahresmietaufwand für das Jahr 2008 auf Fr. 1‘138.-- und für die darauffolgenden Jahre auf Fr. 1‘910.-- belaufen habe. Der Vorinstanz hätte bewusst sein müssen, dass damit keine Büroräumlichkeiten hätten gemietet werden können. Die Vorinstanz hätte sich folglich mit der Erklärung von E. ___