2.2.4. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass E. ______ , dipl. Treuhandexperte bei der XY Treuhand AG, das Schreiben ohne jede Anweisung und als vollmachtloser Stellvertreter verfasst habe. Eine Bevollmächtigung der XY Treuhand AG sei auch nie gegenüber der Steuerbehörde kundgegeben worden. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass sie die Steuererklärungen, welche späteren Datums sind als die von der Vorinstanz ins Recht geführte Vollmacht vom 15. August 2008, jeweils nicht durch einen Vertreter habe unterzeichnen lassen, sondern eigenständig unterzeichnete.