Seite 7 nal26. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach offenbar um eine sog. Briefkastenfirma. Zwar bestimmt sich die steuerrechtliche Zugehörigkeit einer juristischen Person vorab nach ihrem Sitz, ist dieser allerdings nur formeller Natur, so ist für die Besteuerung auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen27. Nachdem die Geschäfte über die D. ______ in Zürich abgewickelt werden, hätte die Beschwerdeführerin ihren Gewinn wohl dort versteuern müssen. Ein kollidierender Steueranspruch liegt damit vor.