Eine solche Verwirkung wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss von den betroffenen Behörden / Kantonen geltend gemacht werden25. Für die Steuerperioden 2008 bis und mit 2013 wurde die Beschwerdeführerin in Appenzell Ausserrhoden rechtskräftig veranlagt. Sie hat sich der Veranlagung unterworfen und die Steuern bezahlt. Der Steueranspruch des Kantons Appenzell Ausserrhoden wurde damit vorbehaltlos anerkannt. Zu prüfen bleibt, ob ein kollidierender Steueranspruch besteht und ob die vorbehaltlose Anerkennung des Steueranspruchs des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs erfolgte.