fest, dass auf ein Revisionsbegehren nicht einzutreten ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Das Verwaltungsgericht Graubünden, dessen kantonales Steuergesetz diese Rechtsfolge nicht explizit vorsieht, führt aus, dass es konstanter Rechtsprechung entspreche, im Falle einer Sorgfaltspflichtsverletzung nach Art. 141 Abs. 2 des Steuergesetzes Graubünden (GRP 720.000) auf ein Revisionsbegehren nicht einzutre- ten22.