Somit erfülle sie die Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtschutzinteresses nicht. Bei der Frage der Sorgfaltspflicht handle es sich allerdings nicht um einen formellen, sondern um einen inhaltlichen Mangel, welcher die materiell-rechtliche Gültigkeit des Revisionsbegehrens beschlage. Entsprechend hätte die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren eintreten und einen Sachentscheid fällen müssen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zwecks Sachentscheid zurückzuweisen.