C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden ein Revisionsbegehren und verlangte die Aufhebung der definitiven Steuerveranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Jahre 2008 bis und mit 20138.