Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdeführerin mit, dass sich anlässlich einer Bücherrevision bei der Schwestergesellschaft D. ______ herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Büroräumlichkeiten und Angestellten in Herisau verfüge und die Geschäfte von Zürich aus geleitet würden. Bei der Beschwerdeführerin würde es sich deshalb um eine reine Briefkastenfirma handeln, weshalb dem Kanton Zürich die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2008 zustehe6.