B. Für die Steuerperioden 2008 bis und mit 2013 wurde die A. ______ an ihrem Sitz in Appenzell Ausserrhoden rechtskräftig veranlagt5. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdeführerin mit, dass sich anlässlich einer Bücherrevision bei der Schwestergesellschaft D. ______ herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Büroräumlichkeiten und Angestellten in Herisau verfüge und die Geschäfte von Zürich aus geleitet würden.