3. Eventualiter sei auf das Revisionsbegehren vom 22. Juli 2016 einzutreten und dieses gutzuheissen. Die definitiven Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2008 bis und mit 2013 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern Herisau / Appenzell Ausserrhoden seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin die bezahlten Staats- und Gemeindesteuern Herisau / Appenzell Ausserrhoden für die Steuerjahre 2008 bis und mit 2013 zurückzuerstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.