1.3 [Die kantonale Steuerverwaltung] hat im Rahmen des Schriftenwechsel ihre Praxis erläutert, wonach Eingaben, welche direkt in [ihren] Briefkasten [...] eingeworfen werden und nicht noch am Einwurfstag selbst aus dem Briefkasten genommen werden, in der Regel als am Vortag eingeworfen betrachtet werden, auch wenn diese Annahme nicht zwingend ist, da ein konkreter Nachweis, dass der Einwurf vor Mitternacht stattgefunden hat, naturgemäss fehlt. [...]. Es wird [...] darauf hingewiesen, dass die Praxis der Vorinstanz durchaus vernünftig erscheint, vorausgesetzt, dass diese Praxis für alle Steuerpflichtigen gleich angewendet wird.