AR GVP 29/2017, Nr. 3703 Steuerrecht: Rechtzeitigkeit einer Eingabe im verwaltungsinternen Verfahren bei Einwurf der Eingabe in den Briefkasten der kantonalen Steuerverwaltung. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 31.10.2017, O2V 16 40 und O2V 16 42 Aus den Erwägungen: 1.3 [Die kantonale Steuerverwaltung] hat im Rahmen des Schriftenwechsel ihre Praxis erläutert, wonach Ein- gaben, welche direkt in [ihren] Briefkasten [...] eingeworfen werden und nicht noch am Einwurfstag selbst aus dem Briefkasten genommen werden, in der Regel als am Vortag eingeworfen betrachtet werden, auch wenn diese Annahme nicht zwingend ist, da ein konkreter Nachweis, dass der Einwurf vor Mitternacht stattgefunden hat, naturgemäss fehlt. [...]. Es wird [...] darauf hingewiesen, dass die Praxis der Vorinstanz durchaus vernünf- tig erscheint, vorausgesetzt, dass diese Praxis für alle Steuerpflichtigen gleich angewendet wird. Beim Ein- spracheverfahren vor der Steuerverwaltung handelt es sich um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren, in dem es durchaus angezeigt ist, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsmittel und Eingaben unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand direkt bei der Verwaltung in den Briefkasten zu werfen. Anders als im Gerichtsverfahren, wo einem Steuerpflichtigen bewusst sein muss, dass er die Rechtzei- tigkeit einer Eingabe im Streitfall zwingend belegen können muss, erscheint es durchaus vertretbar, im Rah- men des vorangehenden verwaltungsinternen Einspracheverfahrens im Fall der Beweislosigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen von einem Einwurf bereits am Vorabend auszugehen, auch wenn dieser vom Steuerpflichti- gen in der Regel nicht bewiesen werden kann. Seite 1/1