1. Die Klage von A___ wird gutgeheissen und die B___ AG angewiesen, dem Kläger die drei per 01.05.2014 / 01.08.2014 und 01.11.2014 ausstehenden Rentenzahlungen im Betrag von je Fr. 5‘000.--, insgesamt also Fr. 15‘000.--, samt Verzugszinsen von 5% ab Klageeinreichung (17. Oktober 2016) zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘632.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.